1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. Dezember 2022, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten, Vergütungsansprüche für Juni und Juli 2022 sowie Urlaubsabgeltung.
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