LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2024
5 Sa 108/23
Normen:
BGB § 626; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 805/22

Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen des Verdachts der Erfindung einer Krankheit zum krankheitsbedingten Fernbleiben vom Arbeitsplatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 108/23

DRsp Nr. 2024/5599

Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen des Verdachts der Erfindung einer Krankheit zum krankheitsbedingten Fernbleiben vom Arbeitsplatz

Die Belastung eines beaupteten "Arbeitszeitkontos" mit Minusstunden setzt voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Selbst wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung selbstständig und ohne arbeitgeberseitige Weisungen einteilen und erbringen kann, ist der Arbeitgeber zum Abzug von Minusstunden nur berechtigt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, vor seinem Ausscheiden einen Ausgleich der Stunden herbeizuführen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. Dezember 2022, Az. 9 Ca 805/22, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; BGB § 611a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten, Vergütungsansprüche für Juni und Juli 2022 sowie Urlaubsabgeltung.

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