Die Klägerin macht geltend, die Zwangsvollstreckung der Beklagten in Ansprüche aus einer von ihrem Ehemann genommenen Lebensversicherung sei unzulässig.
Der Ehemann der Klägerin hatte bei der C. Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn am 1. Dezember 1985 eine Lebensversicherung (auf den Erlebens- oder Todesfall) mit einer Versicherungssumme von 700.000 DM genommen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen waren Überschußanteile zur Abkürzung der Vertragsdauer zu verwenden; im Erlebensfall sollten dem Versicherungsnehmer zudem Risikozuschläge erstattet werden, die in Höhe von 6.510 DM Bestandteil der jeweiligen Jahresprämie waren.
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