Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 8.9.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um den arbeitsvertraglich maßgeblichen Beschäftigungsort.
Die Klägerin, Jahrgang 1961, seit 1993 bei dem Beklagten und seinem Rechtsvorgänger tätig, ist verheiratet und hat ein Kind. Dem Beschäftigungsverhältnis liegt ein Vertrag vom 11.12.1992 (Anlage A 1 Blatt 13 GA) zugrunde. Dort heißt es unter anderem:
§ 2 Tätigkeit
(1) Frau .... wird als Verwaltungsangestellte für die Kreisverwaltung Nordthüringen, Büro ...., der ...., angestellt. ...
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