Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.06.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 5.222,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.173,54 € seit dem 21.10.2009 und aus weiteren 48,87 € seit dem 30.12..2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW Audi A 3 1,9 TDI, Fahrzeug-Identnummer: ####.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des PKW Audi A 3 1,9 TDI, Fahrzeug-Identnummer: #### in Annahmeverzug befindet.
Die weitergehende Klage bleibt bzw. wird abgewiesen.
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