OLG Hamm - Urteil vom 13.01.2011
I-2 U 143/10
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 309 Nr. 7;
Fundstellen:
MMR 2012, 94
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 471/09

Wirksamkeit eines formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses für einen gebrauchten Pkw

OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen I-2 U 143/10

DRsp Nr. 2011/4118

Wirksamkeit eines formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses für einen gebrauchten Pkw

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden auch dann gestellt i.S. von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn ein Formular aus dem Internet heruntergeladen ausgefüllt und dem Käufer vorgelegt wird. Dass dieser damit einverstanden ist, führt nicht dazu, dass der Käufer ebenfalls als Verwender der Formularbedingungen anzusehen wäre oder ein Aushandeln der Bedingungen i.S. von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB angenommen werden könnte. 2. Ein Gewährleistungsausschluss ist unwirksam, wenn nicht die Haftung für Verletzungen von Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden von dem Ausschluss ausgenommen wird.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.06.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 5.222,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.173,54 € seit dem 21.10.2009 und aus weiteren 48,87 € seit dem 30.12..2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW Audi A 3 1,9 TDI, Fahrzeug-Identnummer: ####.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des PKW Audi A 3 1,9 TDI, Fahrzeug-Identnummer: #### in Annahmeverzug befindet.

Die weitergehende Klage bleibt bzw. wird abgewiesen.