OLG Nürnberg - Beschluss vom 14.02.2025
6 U 1787/24 Bau
Normen:
BGB § 133; BGB § 650r; ArchLG § 2 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 09.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 511/24

Wirksamkeit eines Generalplanervertrags über Planungsleistungen; Auslegung einer Vereinbarung; Verstoß gegen das Koppelungsverbot auch auf Vorverträge

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.02.2025 - Aktenzeichen 6 U 1787/24 Bau

DRsp Nr. 2025/7632

Wirksamkeit eines Generalplanervertrags über Planungsleistungen; Auslegung einer Vereinbarung; Verstoß gegen das Koppelungsverbot auch auf Vorverträge

Art. 10 § 3 MRVG (jetzt § 2 ArchLG) erklärt Vereinbarungen für unwirksam, durch die sich der Erwerber eines Grundstücks in Zusammenhang mit dem Erwerb ausdrücklich oder konkludent dazu verpflichtet, bei Entwurf, Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen. Anwendbar ist das Koppelungsverbot auch auf Vorverträge. Die Vorschrift soll der Gefahr entgegenwirken, dass ein Architekt oder Ingenieur bei knapp gewordenem Baugrund sich dadurch Wettbewerbsvorteile verschafft, dass er ein Grundstück an der Hand hat. Das Kopplungsverbot ist verfassungsgemäß. Allerdings mit der Ausnahme, dass Bauträger und Generalübernehmer grundsätzlich nicht dem Kopplungsverbot unterfallen. Soweit aber freiberufliche Architekten und Ingenieure "wie" ein Bauträger oder Generalübernehmer auftreten, ohne selbst ein gewerblicher Bauträger zu sein, ist das Kopplungsverbot anwendbar. Nicht anwendbar ist das Kopplungsverbot nur dann, wenn der Architekt als gewerblicher Bauträger mit einer Genehmigung gemäß § 34c GewO auftritt und handelt.