Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Mai 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. (Az.: 2-
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung dieses Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|