OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.08.2023
12 U 351/21
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 311/20

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.08.2023 - Aktenzeichen 12 U 351/21

DRsp Nr. 2025/2345

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

1. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Krankenversichrungsprämie bzw. des Beitrags nach dem § 203 Abs. 5 VVG erfordert, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen. Eine allgemeine Information über die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung ist nicht ausreichend. 2. Für den verständigen Versicherungsnehmer muss klar sein, welche Entwicklung genau die Beitragsanpassung ausgelöst haben soll.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.11.2021, Az. 8 O 311/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung.

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