Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 4. August 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers.
Der Kläger ist bei dem Beklagten krankenversichert. Der Beklagte informierte ihn unter anderem über folgende Beitragserhöhungen:
- zum 1. Januar 2013 im Tarif MK um 10,20 €
- zum 1. Januar 2016 im Tarif MA um 35 €
- zum 1. Januar 2017 im Tarif MA um 40 €
- zum 1. Januar 2018 im Tarif MK um 3,68 € und im Tarif MA um 3,19 €
- zum 1. Januar 2019 im Tarif MA um 40,83 €
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