Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 17. November 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers.
Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Diese informierte ihn über Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2015 im Tarif V um 49,77 € und für den gesetzlichen Zuschlag G um 4,98 € sowie zum 1. Januar 2018 im Tarif V um 52,71 € und für den gesetzlichen Zuschlag G um 5,27 €.
In dem dazu übersandten "Nachtrag zum Versicherungsschein" vom 26. November 2014 hieß es auszugsweise:
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