Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 17. November 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers.
Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Die Beklagte informierte ihn über folgende Beitragserhöhungen im Tarif V :
- zum 1. Januar 2012 um 32,28 € nebst gesetzlichem Zuschlag G um 3,23 €
- zum 1. Januar 2016 um 41,51 € nebst gesetzlichem Zuschlag G um 4,15 €
- zum 1. Januar 2017 um 33,35 € nebst gesetzlichem Zuschlag G um 3,34 €
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