BGH - Urteil vom 21.07.2021
IV ZR 191/20
Normen:
VVG § 203 Abs. 2 S. 1; VVG § 203 Abs. 5;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1260
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 60/19
OLG Köln, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 227/19

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Nennung der Rechtsgrundlage in der Mitteilung zur Begründung der Prämienanpassung

BGH, Urteil vom 21.07.2021 - Aktenzeichen IV ZR 191/20

DRsp Nr. 2021/12057

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Nennung der Rechtsgrundlage in der Mitteilung zur Begründung der Prämienanpassung

1. Erfolgt eine Mitteilung der Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung, wird diese aber später nachgeholt, wird erst durch die Nachholung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt.2. Unabhängig davon, ob ein Versicherungsnehmer die streitgegenständlichen Prämienanpassungen auch in materieller Hinsicht angreift, steht § 242 BGB einer Wahrnehmung seiner Informationsrechte und des daraus folgenden Rückzahlungsanspruchs nicht entgegen.

Tenor