Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. April 2022, berichtigt durch Beschluss vom 30. August 2022, insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, dass über den 30. April 2021 hinaus die Erhöhung des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV ... im Tarif B B zum 1. April 2015 in Höhe von 26,89 € unwirksam ist und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet war.
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