BGH - Urteil vom 23.10.2024
IV ZR 205/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 2; VVG § 208 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 10.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 232/20
OLG Celle, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 282/21

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung

BGH, Urteil vom 23.10.2024 - Aktenzeichen IV ZR 205/22

DRsp Nr. 2024/14466

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung

1. Die Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung sind unwirksam, da sich diese weder auf eine wirksame Prämienanpassungsklausel stützen lassen noch die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beitragserhöhung erfüllt sind. 2. Die Anforderungen an die Prämienanpassung richten sich in einem Beitragsentlastungstarif nach dem § 203 Abs. 2 VVG, wenn das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen ist.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Mai 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 2; VVG § 208 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung.

Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert und unterhält dort unter anderem den Tarif B . Diesem liegen "Besondere Bedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld- und Pflegetarife (Hauptversicherung)" zugrunde, in denen es heißt:

"1. Aufnahmefähigkeit

Aufnahmefähig in B sind Personen, für die eine Krankheitskostenversicherung bei unserem Unternehmen besteht. [...]

2. Leistung