BGH - Urteil vom 18.09.2024
IV ZR 4/23
Normen:
VVG § 203 Abs. 2 S. 1, 3; VVG § 208 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 150/20
OLG Karlsruhe, vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 298/21

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; Inhaltliche Anforderungen an die Begründung der Beitragserhöhung

BGH, Urteil vom 18.09.2024 - Aktenzeichen IV ZR 4/23

DRsp Nr. 2024/13062

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; Inhaltliche Anforderungen an die Begründung der Beitragserhöhung

1. Die Anforderungen an die Prämienanpassung in einem Beitragsentlastungstarif richten sich nach § 203 Abs. 2 VVG, wenn - wie hier - das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen ist. 2. Eine Klausel, die als Voraussetzung einer Prämienanpassung die Einführung einer neuen Sterbetafel in der privaten Pflegepflichtversicherung vorsieht, weicht entgegen § 208 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 203 Abs. 2 Satz 1 und 3 VVG ab und ist daher unwirksam. 3. In einem solchen Fall richten sich mangels wirksamer Prämienanpassungsklausel die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung der Beitragserhöhung allein nach § 203 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 VVG und nicht nach den in dieser Klausel aufgeführten Voraussetzungen einer Prämienanpassung.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 6. Dezember 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 2 S. 1, 3; VVG § 208 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung.