OLG Köln - Urteil vom 22.09.2020
9 U 130/19
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 415/18

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten KrankenversicherungUnzureichende Begründung einer TariferhöhungNachholung einer Begründung

OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020 - Aktenzeichen 9 U 130/19

DRsp Nr. 2020/16181

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung Unzureichende Begründung einer Tariferhöhung Nachholung einer Begründung

Wird eine Prämie ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung erhöht, wird diese aber später nachgeholt, wird durch den Zugang der nachgeholten Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt; erst von diesem Zeitpunkt an ist das Inkrafttreten nach § 203 Abs. 5 VVG zu berechnen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 10.07.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 415/18 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.857,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2019 zu zahlen.

2.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.

4. 5.