OLG Köln - Urteil vom 28.01.2020
9 U 138/19
Normen:
VVG § 203 Abs. 2 S. 1; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 373/18

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten KrankenversicherungZweck des BegründungserfordernissesPlausibilität einer Beitragserhöhung

OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 9 U 138/19

DRsp Nr. 2020/3894

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung Zweck des Begründungserfordernisses Plausibilität einer Beitragserhöhung

Zweck des Begründungserfordernisses in § 203 Abs. 5 VVG ist, dass der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden soll, die Gründe für die Vertragsänderung zu verstehen, nachzuvollziehen und auf ihre Plausibilität zu prüfen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 03.07.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 373/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhungen in den Tarifen A und B zum 01.01.2014 und im Tarif A zum 01.01.2015 jeweils für die Zeit bis zum 31.03.2019 unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages - bezogen auf den letzten rechtmäßigen Beitrag vom 01.12.2012 in Höhe von insgesamt 256,40 Euro - verpflichtet ist. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Erhöhungen in den Tarifen A und B zum 01.01.2014 und im Tarif A zum 01.01.2015 ab dem 01.04.2019 erledigt ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.588,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2019 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.