Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.04.2021, Az.
Es wird festgestellt, dass die Neufestsetzung der Prämien in dem zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherungsvertrag (Versicherungsnummer: ...) im Tarif x für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 28.02.2021 unwirksam und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages von 11,19 € verpflichtet war.
I.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 425,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2020 zu bezahlen.
I.Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 12.11.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1 aufgeführten Prämienerhöhung bis zum 31.10.2020 gezahlt hat, bzw. die sie bis zum 25.08.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1 aufgeführte Prämienerhöhung vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2021 gezahlt hat.
I. II. III. IV. V.
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