BGH - Urteil vom 27.04.2021
XI ZR 26/20
Normen:
BGB §§ 145 ff.; BGB § 305 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 675g Abs. 1; BGB § 675g Abs. 2; RL 2007/64/EG Art. 42 Nr. 6 Buchst. a); RL 2007/64/EG Art. 44;
Fundstellen:
BB 2021, 1409
BB 2021, 1488
BGHZ 229, 344
CR 2021, 659
DB 2021, 1328
ITRB 2021, 204
MDR 2021, 890
NJW 2021, 2273
VersR 2021, 1179
WM 2021, 1128
ZIP 2021, 1262
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 351/17
OLG Köln, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 87/18

Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln im Zahlungsdiensterecht; Einschränkungslose Regelung von Änderungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) mittels Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung durch den Zahlungsdienstnutzer

BGH, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen XI ZR 26/20

DRsp Nr. 2021/8911

Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln im Zahlungsdiensterecht; Einschränkungslose Regelung von Änderungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) mittels Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung durch den Zahlungsdienstnutzer

Die von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Klauseln a) "Künftige Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. […] Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (z. B. Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen."