SG Nürnberg, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 630/16
LSG Bayern, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BA 87/19
Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch den Arbeitgeber für versicherungspflichtig Beschäftigte (hier: Vorstandsmitglieder einer eingetragenen Genossenschaft)
BSG, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen B 12 R 11/21 R
DRsp Nr. 2024/7789
Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch den Arbeitgeber für versicherungspflichtig Beschäftigte (hier: Vorstandsmitglieder einer eingetragenen Genossenschaft)
Ein Mitglied eines dreiköpfigen Vorstands einer Genossenschaft ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn es bei der Wahrnehmung seiner Leitungsaufgaben in die Organisation der Genossenschaft eingebunden ist und nach objektiven Kriterien nicht erkennbar unentgeltlich tätig wird.
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