OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.05.2024
3 ORbs 330 SsBs 218/24
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7;
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 02.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 52 Js 34529/23

Zahlung einer Geldbuße wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichtes einer Wechsellichtzeichenanlage; Beweiswürdigung zur Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2024 - Aktenzeichen 3 ORbs 330 SsBs 218/24

DRsp Nr. 2024/15454

Zahlung einer Geldbuße wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichtes einer Wechsellichtzeichenanlage; Beweiswürdigung zur Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 2. Februar 2024 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Konstanz zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 02.02.2024 wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichtes einer Wechsellichtzeichenanlage am ...2023 um ... Uhr am X...platz in F. zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt. Ferner wurde ihm unter Anwendung der Vier-Monats-Regel für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Er beanstandet insbesondere fehlende bzw. fehlerhafte Feststellungen im Urteil sowie eine fehlerhafte Beweiswürdigung und Fehler bei der Rechtsfolgenbemessung.