OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2025
13 U 19/24
Normen:
VVG § 192 Abs. 1; VVG § 192 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 133/21

Zahlung eines Ausgleichs für die Kosten der zahnärztlichen Behandlung eines Versicherten; Beschränkung der Leistungspflicht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2025 - Aktenzeichen 13 U 19/24

DRsp Nr. 2025/10151

Zahlung eines Ausgleichs für die Kosten der zahnärztlichen Behandlung eines Versicherten; Beschränkung der Leistungspflicht

Für ein Aushandeln im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB reicht es aus, wenn die Frage der vertragsgemäßen Gebührenregelung zwischen Arzt und Patient im Einzelnen persönlich besprochen worden ist, denn eine solche Erörterung ist grundsätzlich geeignet, den für eine Vielzahl von Behandlungsfällen vorgesehenen Vertragsbestimmungen ihre Allgemeinheit zu nehmen und die für ihre Rechtswirksamkeit erforderliche Individualität zu geben. Es kommt entscheidend darauf an, dass der Patient weiß, was er bezahlen muss, um abwägen und entscheiden zu können, ob er sich trotz der höheren Kosten von diesem (Zahn)arzt behandeln lassen möchte oder ob er sich lieber zu einem anderen (Zahn)arzt begibt. Einer Individualvereinbarung steht es aber nicht entgegen, wenn die Vereinbarung sämtliche in Betracht kommenden Gebührentatbestände enthält, weil die GOZ den Abschluss der Gebührenvereinbarung zwingend vor dem Beginn der Behandlung vorschreibt, und aus diesem Grund hinzunehmen ist, dass die in einer Vereinbarung aufgeführten Leistungsziffern nicht näher eingegrenzt werden können.

Tenor