OLG Thüringen - Urteil vom 23.01.2024
7 U 1170/22
Normen:
BGB § 252; BGB § 630c Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 822
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 30.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 563/20

Zahlung von materiellem und immateriellem Schadenersatz wegen der behandlungsfehlerhaften Anwendung des Medikaments Toxavit i.R.e. zahnärztlichen Behandlung; Beweislast eines Geschädigten für das Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität

OLG Thüringen, Urteil vom 23.01.2024 - Aktenzeichen 7 U 1170/22

DRsp Nr. 2024/13730

Zahlung von materiellem und immateriellem Schadenersatz wegen der behandlungsfehlerhaften Anwendung des Medikaments Toxavit i.R.e. zahnärztlichen Behandlung; Beweislast eines Geschädigten für das Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 30.08.2022, Az. 6 O 563/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17.116,53 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 252; BGB § 630c Abs. 2;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 Abs. 2, 3 ZPO).

Die zulässige Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.