OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.06.2025
11 U 183/24
Normen:
VVG § 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 25.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 50/23

Zahlungen zum Ersatz eines Leitungswasserschadens aus einer für das Wohnhaus abgeschlossenen kombinierten Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2025 - Aktenzeichen 11 U 183/24

DRsp Nr. 2025/8971

Zahlungen zum Ersatz eines Leitungswasserschadens aus einer für das Wohnhaus abgeschlossenen kombinierten Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung

Auch eine - hier schließlich als unberechtigt erkannte - Anfechtungserklärung des Versicherers entbindet den Versicherungsnehmer nicht von seiner Obliegenheit, einen Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 131.933 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 1;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Zahlungen zum Ersatz eines Leitungswasserschadens aus einer von ihm für sein Wohnhaus in ... (Ort01), ... (Straße01), bei der Beklagten gehaltenen kombinierten Wohngebäude- und Hausratversicherung (Vers.-Nr. ...). Zum Versicherungsschein und zu den Bedingungen wird auf die Anlagen K 1 bis K 3 und B 2 verwiesen.

1. 2. 3.