I. Auf die Berufung der Kläger Ziff. 2 bis 4 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01.02.2023, soweit es die Klageanträge Ziff. 4 bis 6 abgewiesen hat, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Abweisung der Klage im Übrigen wie folgt abgeändert:
1.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 18.894,67 Euro an die Klägerin Ziff. 2 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, gesamtschuldnerisch der Klägerin Ziff. 2 als Geldrente zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der ihr ab dem XX.10.2024 durch die Entziehung ihres Unterhaltsanspruchs gegen den beim Verkehrsunfall vom 11.10.2018 getöteten Vater Q. H. entstanden ist und/oder entstehen wird.
2.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger Ziff. 3 einen Betrag von 14.366,67 Euro zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, gesamtschuldnerisch dem Kläger Ziff. 3 als Geldrente zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der ihm ab dem 01.09.2023 durch die Entziehung seines Unterhaltsanspruchs gegen den beim Verkehrsunfall vom 11.10.2018 getöteten Vater Q. H. entstanden ist und/oder entstehen wird.
3. a) b)
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