OLG Dresden - Urteil vom 20.06.2024
4 U 841/22
Normen:
BGB § 630c Abs. 2 S. 1; BGB § 630h Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 11.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 07 O 1262/20

Zahlungsanspruch eines Geschädigten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Beschädigung des Nervus accessorius bei der Entfernung eines pharyngealen Tumors im Halsdreieck; Anscheinsbeweis im Arzthaftungsbereich

OLG Dresden, Urteil vom 20.06.2024 - Aktenzeichen 4 U 841/22

DRsp Nr. 2024/10858

Zahlungsanspruch eines Geschädigten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Beschädigung des Nervus accessorius bei der Entfernung eines pharyngealen Tumors im Halsdreieck; Anscheinsbeweis im Arzthaftungsbereich

1. Wird bei der Entfernung eines pharyngealen Tumors im Halsdreieck der Nervus accessorius geschädigt, rechtfertigt dies keinen Anscheinsbeweis für einen Behandlungsfehler. 2. Der Verstoß gegen eine Pflicht, den Patienten wegen einer postoperativen Funktionsstörung auf die Möglichkeit einer Revisionsoperation hinzuweisen, steht als Mangel der therapeutischen Sicherungsaufklärung zur Beweislast des Patienten. 3. Ärztliche Behandlungsunterlagen sind nicht Bestandteil der Gerichtsakte. In Arzthaftungsstreitigkeiten wird daher das rechtliche Gehör der Partei dadurch gewährleistet, dass ihr in alle Behandlungsunterlagen, auch durch Übersendung an ihren Prozessbevollmächtigten, Einsicht zu gewähren ist. Demgegenüber besteht keine Verpflichtung der Behandlungsseite, diese Unterlagen in toto als Anlage zu ihrem schriftsätzlichen Vortrag in das Verfahren einzubeziehen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 11.04.2022 - 7 O 1262/20 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.