OLG Dresden - Beschluss vom 17.06.2025
4 U 106/25
Normen:
BGB § 630e Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 1369
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 20.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 52/24

Zahlungsanspruch eines Geschädigten auf Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Aufklärung hinsichtlich der Umstellung seiner Medikation; Beweiswürdigung des Gerichts allein auf der Grundlage der Anhörung des Arztes

OLG Dresden, Beschluss vom 17.06.2025 - Aktenzeichen 4 U 106/25

DRsp Nr. 2025/9633

Zahlungsanspruch eines Geschädigten auf Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Aufklärung hinsichtlich der Umstellung seiner Medikation; Beweiswürdigung des Gerichts allein auf der Grundlage der Anhörung des Arztes

1. Die im Zusammenhang mit der Verschreibung eines aggressiven oder mit schwerwiegenden Nebenwirkungen verbundenen Medikaments gebotene mündliche Aufklärung des Patienten kann nicht durch einen Hinweis auf die Gebrauchsinformation des Herstellers ersetzt werden, darf sich aber regelmäßig auf die dort beschriebenen Nebenwirkungen beschränken. 2. Leistet der Patient der Anordnung seines persönlichen Erscheinens zu einem Termin, in dem ihm Gelegenheit gegeben werden soll, den Behauptungen der Arztseite zum Inhalt eines Aufklärungsgespräche entgegenzutreten, ohne Angabe von Gründen keine Folge, kann das Gericht seine Beweiswürdigung allein auf der Grundlage der Anhörung des Arztes treffen; der erneuten Ladung des Patienten bedarf es nicht. 3. Ist von einer ausreichende Aufklärung des Patienten über die mit dem Einsatz eines Medikaments verbundenen Risiken auszugehen, bedarf dessen Ersetzung durch ein Biosimilar keiner erneuten Aufklärung.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20.12.2024, 6 O 52/24, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.