Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. August 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 14. Februar 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 155,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2012 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 91% und der Beklagte 9%.
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