KG - Urteil vom 18.12.2006
2 U 13/06
Normen:
BGB §§ 812 ff. ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 346
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 52/05

Zeitpunkt der bei Rückabwicklung eines Kfz-Kaufs durchzuführenden Saldierung der Bereicherungsposten im Prozess - Mangelnde Bestimmtheit des Urteils bei Nichtausweis des Saldobetrags

KG, Urteil vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 2 U 13/06

DRsp Nr. 2007/1248

Zeitpunkt der bei Rückabwicklung eines Kfz-Kaufs durchzuführenden Saldierung der Bereicherungsposten im Prozess - Mangelnde Bestimmtheit des Urteils bei Nichtausweis des Saldobetrags

Die bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufs nach §§ 812 ff. BGB durchzuführende Saldierung der beiderseitigen Bereicherungsposten hat spätestens auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Ein Urteil, das nicht einen Saldobetrag ausweist, sondern den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises "abzüglich" eines vom Käufer herauszugebenden, nach einem Betrag von X Euro je gefahrene 1.000 km auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs erst noch zu berechnenden Nutzungswerts verpflichtet, ist mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar.

Normenkette:

BGB §§ 812 ff. ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 20.12.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Zu ergänzen ist, dass zweitinstanzlich unstreitig geworden ist, dass die Klägerin den Kaufpreis am 18.10.2001 gezahlt hat.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: