VGH Bayern - Beschluss vom 20.04.2011
11 CE 11.359
Normen:
FeV § 20; FeV § 24; FeV § 76 Nr. 11a; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; StVG § 2 Abs. 7; StVG § 2 Abs. 8; § 20 Abs. 2, §§ 24, 76 Nr. 11 a FeV;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 E 11.37

Zulässigkeit eines Antrags auf prüfungsfreie Neuerteilung anderer Fahrerlaubnisklassen als der Klasse B ohne verfahrensrechtliche Verknüpfung mit einem Antrag auf Neuerteilung der Klasse B; Geeignetheit gelegentlichen Fahrens und Rangierens mit Lastkraftwagen auf einem Betriebsgelände als Begründung rechtlicher Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten

VGH Bayern, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 11 CE 11.359

DRsp Nr. 2011/9342

Zulässigkeit eines Antrags auf prüfungsfreie Neuerteilung anderer Fahrerlaubnisklassen als der Klasse B ohne verfahrensrechtliche Verknüpfung mit einem Antrag auf Neuerteilung der Klasse B; Geeignetheit gelegentlichen Fahrens und Rangierens mit Lastkraftwagen auf einem Betriebsgelände als Begründung rechtlicher Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.375,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 20; FeV § 24; FeV § 76 Nr. 11a; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; StVG § 2 Abs. 7; StVG § 2 Abs. 8; § 20 Abs. 2, §§ 24, 76 Nr. 11 a FeV;

Gründe

I.

Der Antragsteller erwarb nach Aktenlage erstmals am 10. Dezember 1975 sowie erneut am 25. Juli 1979 eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3. Diese Berechtigungen wurden am 25. Mai 2001 auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt.