Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beweisbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.03.2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.05.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1) 2) a) b) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) a) b) c) d) II. III. IV.
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