LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.04.2024 10 Sa 1025/23
Normen:
ZPO § 256; BGB § 611a; TV-L Entgeltgruppe 12; TV-L § 15 Abs. 1; TV-L § 44 Nr. 1 S. 1 Nr. 2a; EntgO-L § 3 TV;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 9015/22
Zulässigkeit von Feststellungsklagen auf Zahlung einer höheren tarifvertraglichen Vergütung im öffentlichen Dienst; Eingruppierung einer Lehrkraft
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2024 - Aktenzeichen 10 Sa 1025/23
DRsp Nr. 2024/14100
Zulässigkeit von Feststellungsklagen auf Zahlung einer höheren tarifvertraglichen Vergütung im öffentlichen Dienst; Eingruppierung einer Lehrkraft
1. Hat eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4LBiG in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung ihre Tätigkeit an einer Grundschule auszuüben, ist für die Zuordnung nach Abs. 1 S. 4 der Anlage zum TV EntgO-L die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, in welcher eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Abs. 1 Nr. 2LBiG in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung eingestuft wäre.2. Bei der hypothetischen Beamtin handelt es sich nicht um eine sogenannte "Erfüllerin" im Sinne des Abschnittes 1 der Anlage zum TV EntgO-L, sondern um eine Person, welche ein Lehramtsstudium nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des LBiG in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung absolviert hätte. Daraus folgt nicht eine hypothetische Besoldung nach der A 13, sondern lediglich nach der A 12 und in der Folge eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10.3. Das sich aus der Protokollerklärung Nr. 12 Abs. 2a zu Abschnitt 2 der Ziffer 2 der Anlage zum TV EntgO-L in Verbindung mit § 29a Abs. 7TVÜ-L in der Fassung von § 11TV-L ergebende Erfordernis der Antragstellung stellt eine wirksame Fristenregelung dar.
Tenor
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