BVerwG - Beschluss vom 08.07.2021
3 B 10.21 (3 C 9.21)
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 und Buchst. b);
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 11032/20

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier: Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens)

BVerwG, Beschluss vom 08.07.2021 - Aktenzeichen 3 B 10.21 (3 C 9.21)

DRsp Nr. 2021/13778

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier: Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens)

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 9. Dezember 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt ... als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 7 500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 und Buchst. b);

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Voraussetzungen weiter zu klären, unter denen gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder Buchst. a Alt. 2 FeV i.V.m. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ergehen darf.