SchlHOLG - Beschluss vom 28.06.2024
II ORbs 26/24
Normen:
StVO § 41 Abs. 1; StVO § 49; StVG § 24 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2024, 757
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 11.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 560 Js 27880/23

Zulassung einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts in einem Verfahren wegen der Verurteilung wegen fahrlässigen verbotswidrigen Parkens im eingeschränkten Halteverbot

SchlHOLG, Beschluss vom 28.06.2024 - Aktenzeichen II ORbs 26/24

DRsp Nr. 2024/15344

Zulassung einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts in einem Verfahren wegen der Verurteilung wegen fahrlässigen verbotswidrigen Parkens im eingeschränkten Halteverbot

Tenor

Auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 11. September 2023 - 46 Owi 560 Js 27880/23- zuzulassen, hat der II. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein in der Besetzung mit einem Richter durch die Richterin am Oberlandesgericht Emmermann über die Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Übertragung der Sache auf den Senat und im Übrigen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Probst, die Richterin am Landgericht Greve und die Richterin am Oberlandesgericht Emmermann am 28. Juni 2024 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Auf die Rechtsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts K. vom 11. September 2023 - 46 Owi 560 Js 27880/23- aufgehoben und der Betroffene auf Kosten der Landeskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 1; StVO § 49; StVG § 24 Abs. 1;

Gründe

I.