OLG Bremen - Beschluss vom 19.05.2021
1 W 4/21
Normen:
BGB § 675d Abs. 6; BGB § 675e Abs. 2; BGB § 675j Abs. 1 S. 1; BGB § 675l Abs. 1 S. 2; BGB § 675l Abs. 2; BGB § 675u S. 2; BGB § 675v Abs. 3; BGB § 675w S. 1; BGB § 675w S. 3; BGB § 675w S. 4; BGB § 676c Nr. 1; ZPO § 440 Abs. 1;
Fundstellen:
ITRB 2021, 233
NJW-RR 2021, 1063
WM 2021, 1792
ZIP 2021, 2380
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 860/20
LG Bremen, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 860/20

Anforderungen an den Nachweis von Obliegenheitsverletzungen des Nutzers einer EC-KarteHaftung für angeblich nicht autorisierte Abhebungen mittels der Zahlungskarte

OLG Bremen, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 1 W 4/21

DRsp Nr. 2021/9152

Anforderungen an den Nachweis von Obliegenheitsverletzungen des Nutzers einer EC-Karte Haftung für angeblich nicht autorisierte Abhebungen mittels der Zahlungskarte

1. Wurden bei Abhebungen mit einer Zahlungskarte an einem Automaten die Originalkarte und die PIN verwendet, dann ist ein Beweis des ersten Anscheins verfügbar, dass die Zahlung entweder vom berechtigten Karteninhaber selbst vorgenommen wurde oder dass er, wenn die Karte von einem Dritten unberechtigt genutzt wurde, diesem pflichtwidrig eine Kenntniserlangung von der PIN ermöglicht hat, insbesondere durch eine grob fahrlässig erfolgende gemeinsame Aufbewahrung der Karte mit einer Notiz der PIN. An diesen Grundsätzen ist auch unter der Geltung der Regelungen in § 675w S. 3 BGB sowie § 675w S. 4 BGB festzuhalten. 2. Die Grundsätze zur Verfügbarkeit eines Anscheinsbeweises für das Vorliegen eines Obliegenheitsverstoßes des Zahlungsdienstnutzers bei unautorisierter Nutzung von Zahlungskarten finden keine Anwendung beim Einsatz von Kreditkarten im Präsenzgeschäft ohne Verwendung einer PIN.