KG - Beschluss vom 27.12.2006
12 U 94/06
Normen:
ZPO § 286 ; ZPO § 513 Abs. 1 ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 529 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ; StVO § 10 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 772
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 175/05

Zum Begriff des Anfahrens gemäß § 10 StVO

KG, Beschluss vom 27.12.2006 - Aktenzeichen 12 U 94/06

DRsp Nr. 2007/22162

Zum Begriff des "Anfahrens" gemäß § 10 StVO

»Das Einfahren aus einem Parkbereich auf einem Mittelstreifen ist erst dann abgeschlossen, wenn sich der Einfahrende endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und jede Einflussnahme des Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist (vgl. OLG Köln VersR 1986, 666). Auf eine konkrete Fahrstrecke zwischen Anfahren und Kollision kommt es nicht zwingend entscheidend an. Berufung zurückgewiesen durch Beschluss vom 14. Januar 2007.«

Normenkette:

ZPO § 286 ; ZPO § 513 Abs. 1 ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 529 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ; StVO § 10 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.