OLG Koblenz - Urteil vom 11.12.2006
12 U 1184/04
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 7 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz - 1 O 380/03 - 24.08.2004, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Zur Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs beim Fußgängerunfall, wenn die Fußgängerampel rot war und der Fußgänger dennoch die Straße überquert

OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 12 U 1184/04

DRsp Nr. 2007/7203

Zur Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs beim Fußgängerunfall, wenn die Fußgängerampel rot war und der Fußgänger dennoch die Straße überquert

»Ein grobes Verschulden des Fußgängers, der bei Schaltung der Fußgängerampel auf rot ungeachtet eines herannahenden Fahrzeugs die mehrspurige Straße überqueren wollte, lässt auch die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zurücktreten, wenn diesem kein Verschulden an dem anschließenden Fußgängerunfall nachzuweisen ist. Ein Zeugnis vom Hörensagen ist zwar verwertbar, jedoch ist der Beweiswert solcher Angaben, die nur mittelbar Schlüsse auf das eigentliche Geschehen zulassen, jedenfalls wesentlich geringer als der Beweiswert der Aussage einer Beweisperson, die über eigene unmittelbare Wahrnehmungen zum Kerngeschehen berichten kann. Bekundungen von Zeugen und Parteien, die Jahre nach einem Unfallgeschehen gemacht haben, verlieren an Aussagekraft für die Beweisführung im Strengbeweisverfahren.«

Normenkette:

BGB § 254 ; StVG § 7 ;

Entscheidungsgründe:

I.