Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 8. März 2016 wird zugelassen.
2.Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 8. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
3.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Mannheim zurückverwiesen.
Das Amtsgericht Mannheim hat mit Urteil vom 8.3.2016 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe - Zentrale Bußgeldstelle - vom 7.4.2015, mit welchem gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro wegen Unterschreitung des erforderlichen Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug festgesetzt worden war, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG als unzulässig verworfen. Zur Begründung der Entscheidung führt das Amtsgericht aus, der Betroffene sei zur Hauptverhandlung, ungeachtet der durch Postzustellungsurkunde vom 12.2.2016 nachgewiesenen Ladung, ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen.
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