Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht - über den bereits seitens des Landgerichts zuerkannten Betrag in Höhe von 3.238,86 DM hinaus- kein weiterer Schadensersatzanspruch aufgrund des streitgegenständlichen Unfalles gemäß §§ 7 I, 17 I StVG, 3 PflVG gegenüber den Beklagten zu.
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