BGH - Beschluss vom 24.09.2024
VIII ZR 234/23
Normen:
BGB a.F. § 554a; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 1505
MietRB 2024, 355
NJW-RR 2024, 1399
Vorinstanzen:
AG München, vom 26.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 421 C 23698/12
LG München I, vom 20.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 15469/20

Zur Höhe der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer im Falle der Klage des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zum Einbau eines Treppenlifts und eines behindertengerechten Bades

BGH, Beschluss vom 24.09.2024 - Aktenzeichen VIII ZR 234/23

DRsp Nr. 2025/377

Zur Höhe der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer im Falle der Klage des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zum Einbau eines Treppenlifts und eines behindertengerechten Bades

Zur Höhe der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer im Falle der Klage des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zum Einbau eines Treppenlifts und eines behindertengerechten Bades.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 20. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 13.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB a.F. § 554a; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Kläger sind seit dem Jahr 1992 Mieter einer im 1. Stock gelegenen Vierzimmerwohnung in München. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war ein Bad bei Einzug der Kläger nicht vorhanden, sondern wurde von ihnen im gleichen Jahr auf eigene Kosten ausgebaut.

Das Ende des 19. Jahrhunderts in offener Bauweise errichtete, nicht unter Denkmalschutz stehende Anwesen verfügt über Keller, Souterrain, Erdgeschoss und drei Obergeschosse. Die gewendelte Treppe ist ebenso alt und besteht aus einer Holzkonstruktion. Ein Aufzug ist in dem Anwesen nicht vorhanden.