VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 23.06.2025
3 S 1464/24
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11 und 20; BauGB § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2; BauGB § 214; BauGB § 215; BauNVO § 3; BauO BW § 45;
Fundstellen:
DÖV 2025, 895
NVwZ-RR 2026, 5
NVwZ-RR 2026, 93

Zur planerischerischen Festsetzung verkehrsberuhigeter Zonen; Keine grundsätzliche Einholungspflicht eines Lärmschutz- oder Verkehrsgutachtens bei Überplanung festgesetzter reiner Wohngebiete als allgemeines Wohngebiet; Rechts des Trägers der Planungshoheit zur Ausweisung von Verkehrsflächen als verkehrsberuhigte Bereiche aus städtebaulichen Gründen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2025 - Aktenzeichen 3 S 1464/24

DRsp Nr. 2025/8382

Zur planerischerischen Festsetzung verkehrsberuhigeter Zonen; Keine grundsätzliche Einholungspflicht eines Lärmschutz- oder Verkehrsgutachtens bei Überplanung festgesetzter reiner Wohngebiete als allgemeines Wohngebiet; Rechts des Trägers der Planungshoheit zur Ausweisung von Verkehrsflächen als verkehrsberuhigte Bereiche aus städtebaulichen Gründen

1. Die Überplanung festgesetzter reiner Wohngebiete als allgemeines Wohngebiet setzt nicht stets die Einholung eines Lärmschutz - oder Verkehrsgutachtens voraus. 2. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ermächtigt die Träger der Planungshoheit zur Ausweisung von Verkehrsflächen als verkehrsberuhigte Bereiche aus städtebaulichen Gründen. Entsprechende Festsetzungen bilden die rechtssatzmäßige Grundlage für die in ihrem Vollzug durchzuführenden straßenrechtlichen Widmungs- oder Entwidmungsakte bzw. die notwendigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, die die Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 StVO im Einvernehmen mit der Gemeinde trifft. Bei entsprechenden "Anordnungen" der Straßenverkehrsbehörde handelt es sich nur um die Kennzeichnung bereits planerisch festgesetzter Bereiche, die die Straßenverkehrsbehörde lediglich nachvollzieht.