OLG Hamm - Beschluss vom 26.03.2024
20 U 34/24
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 19.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 491/20

Zurückverlangen der gezahlten Prämien eines Versicherungsnehmers abzüglich der Risikokosten

OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2024 - Aktenzeichen 20 U 34/24

DRsp Nr. 2024/14953

Zurückverlangen der gezahlten Prämien eines Versicherungsnehmers abzüglich der Risikokosten

1. Bei der Rückabwicklung von fondsgebundenen Lebensversicherungen nach dem Widerspruch des Versicherungsnehmers kann sich der Versicherer grundsätzlich auch auf eingetretene Fondsverluste bis hin zum Totalverlust berufen. 2. Nutzungen aus dem Risikoanteil der Prämie sowie den Abschlusskosten sind indes nicht geschuldet, da diese für eine Nutzungsziehung nicht zur Verfügung stehen.

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 19.01.2024 verkündete (Schluss) Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az: 18 O 491/20) durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; VVG a.F. § 5a;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.