BSG - Beschluss vom 18.06.2025
B 6 KA 7/25 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BGB $ 630c;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 228/11
LSG Schleswig-Holstein, vom 27.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 58/19

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Mangelnde Begründung der Entscheidungserheblichkeit der formulierten Rechtsfrage; Zur Unterwerfung eines Vertragsarztes unter Arzneimittelregress

BSG, Beschluss vom 18.06.2025 - Aktenzeichen B 6 KA 7/25 B

DRsp Nr. 2025/9611

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Mangelnde Begründung der Entscheidungserheblichkeit der formulierten Rechtsfrage; Zur Unterwerfung eines Vertragsarztes unter Arzneimittelregress

Ein Arzt ist nach ständiger Rechtsprechung in Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung gehalten, die zur Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen so genau wie möglich anzugeben und zu belegen, vor allem, wenn er sich auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein ihm bekannt sind oder die nur durch seine Mithilfe aufgeklärt werden können. Einwände, die der Arzt erst im gerichtlichen Verfahren vorbringt, obwohl es ihm oblegen hätte, diese schon den Prüfgremien gegenüber zu erheben, können unberücksichtigt bleiben, weil der Arzt nicht berechtigt ist, das Prüfverfahren zu unterlaufen und die den Prüfgremien vorbehaltene Prüfung in das gerichtliche Verfahren zu verlagern.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. August 2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 241 949,07 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ Abs. Nr. ;