BGH - Beschluß vom 15.03.2006
IV ZR 50/05
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 155/03
LG Schwerin, vom 17.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 187/03

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine Obliegenheitsverletzung durch falsche Auskunft über Ersatzschlüssel in der Fahrzeugversicherung mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluß vom 15.03.2006 - Aktenzeichen IV ZR 50/05

DRsp Nr. 2006/9113

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine Obliegenheitsverletzung durch falsche Auskunft über Ersatzschlüssel in der Fahrzeugversicherung mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. Januar 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).