BGH - Beschluß vom 05.10.2006
XII ZR 50/04
Normen:
ZPO § 321a ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 165/03
AG Lampertheim, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 1002/03

Zurückweisung einer Anhörungsrüge betreffend die Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

BGH, Beschluß vom 05.10.2006 - Aktenzeichen XII ZR 50/04

DRsp Nr. 2006/27252

Zurückweisung einer Anhörungsrüge betreffend die Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber nicht begründet.

Entgegen der mit der Anhörungsrüge vertretenen Auffassung hat der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Die Klägerin hat keinen Erfolg mit ihrer Rüge, der Senat habe mangels entsprechenden Vortrages nicht davon ausgehen dürfen, dass sich auf dem örtlich relevanten Markt ein bestimmter (allgemeiner) Normaltarif gebildet habe. Der Senat ist weder von einem solchen Vorbringen der Beklagten ausgegangen noch hat er diesen Gesichtspunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Rüge liegt ein unzutreffendes Verständnis des Senatsurteils zugrunde.