OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.02.2011
13 A 1305/09
Normen:
RettG NRW § 6 Abs. 3; RettG NRW § 7 Abs. 1 S. 1; RettG NRW § 8; RettG NRW § 17 Abs. 1; RettG NRW § 17 Abs. 3; FSHG § 21 Abs. 1 S. 1, 3; FSHG § 21 Abs. 2; FSHG § 33 Abs. 2; GO NRW § 120 Abs. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2011, 575

Zuständigkeit der Gemeinden für die Einrichtung und Unterhaltung des Notrufs 112 und des daraus folgenden Rechts zur Aufschaltung dieses Notrufs auf eine von der jeweiligen Gemeinde unterhaltenen Rettungswache; Recht einer Rettungwache zur selbstständigen Bearbeitung sämtlicher Nothilfeersuchen nach deren Annahme bei gleichzeitiger Gewährleistung der übergeordneten Lenkungsfunktion der Leitstelle; Annahme einer Schaltzentrale des Rettungsdienstes bei einer Kreisleitstelle; Funktionelle Unterstellung einer Rettungswache unter eine Leitstelle

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 13 A 1305/09

DRsp Nr. 2011/5023

Zuständigkeit der Gemeinden für die Einrichtung und Unterhaltung des Notrufs 112 und des daraus folgenden Rechts zur Aufschaltung dieses Notrufs auf eine von der jeweiligen Gemeinde unterhaltenen Rettungswache; Recht einer Rettungwache zur selbstständigen Bearbeitung sämtlicher Nothilfeersuchen nach deren Annahme bei gleichzeitiger Gewährleistung der übergeordneten Lenkungsfunktion der Leitstelle; Annahme einer Schaltzentrale des Rettungsdienstes bei einer Kreisleitstelle; Funktionelle Unterstellung einer Rettungswache unter eine Leitstelle

1. Die Kreisleitstelle ist die Schaltzentrale des Rettungsdienstes. Die Rettungs-wache ist der Leitstelle funktionell unterstellt. Die Gemeinden sind für die Einrichtung und Unterhaltung des Notrufs 112 zuständig und dürfen diesen auf eine von ihnen unterhaltene Rettungswache aufschalten.2. Aus der Funktion der Rettungswachen folgt das Recht, sämtliche Nothilfeersuchen nach deren Annahme selbst zu bearbeiten, wenn und solange die übergeordnete Lenkungsfunktion der Leitstelle gewährleistet ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. April 2009 geändert.

Die Weisung des damaligen Landrats des Kreises B. (nunmehr: Städteregionsrat der Städteregion B.) vom 20. Januar 2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.