VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 08.11.2023 13 S 1059/22
Normen:
StVO § 44a Abs. 1; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVO § 46 Abs. 2a S. 1 Nr. 1, 2, 3, 5. 6; FStrBAG § 4 Abs. 2; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Alt. 1;
Fundstellen:
zfs 2024, 115
DÖV 2024, 286
SVR 2024, 128
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3375/20
Zuständigkeit und Ermessen der Straßenverkehrsbehörden der Länder für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Seitenstreifens auf Bundesautobahnen; Anfahrt von Journalisten zu Verkehrsunfallstellen auf Bundesautobahnen
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2023 - Aktenzeichen 13 S 1059/22
DRsp Nr. 2024/185
Zuständigkeit und Ermessen der Straßenverkehrsbehörden der Länder für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Seitenstreifens auf Bundesautobahnen; Anfahrt von Journalisten zu Verkehrsunfallstellen auf Bundesautobahnen
1. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Seitenstreifens auf Bundesautobahnen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1StVO die Straßenverkehrsbehörden der Länder zuständig. Eine Zuständigkeit der gemäß § 6 InfrGG beliehenen und gemäß § 4 Abs. 2 FStrBAG mit Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamts betrauten Autobahn GmbH des Bundes nach § 46 Abs. 2a Satz 1, § 44aStVO ist insoweit nicht gegeben.2. Ein "Blaulicht-Journalist" hat keinen aus der Presse-, Rundfunk- oder Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1GG) folgenden ermessensreduzierten Anspruch auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2a Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 StVO zum Befahren des Seitenstreifens, zum Halten auf dem Seitenstreifen und zum Betreten des Seitenstreifens sowie zur Nutzung der Betriebsausfahrten auf Bundesautobahnen, um zu Verkehrsunfallstellen zu gelangen.
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