I.
Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bochum hat durch Beschluss vom 11.12.2001 dem Angeschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Angeschuldigte sei nach dem Ermittlungsergebnis dringend verdächtig, sich am 13.06.2001 um 13.05 Uhr der Straßenverkehrsgefährdung und Nötigung gemäß §§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, 240, 52 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er zur Tatzeit auf der BAB 44 unter Benutzung der Standspur rechts an einer dort eingerichteten Tagesbaustelle mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit vorbeigefahren sei und dabei zumindest einen der dort tätigen Arbeiter gefährdet habe.
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