OLG Stuttgart - Urteil vom 07.08.2024
3 U 233/22
Normen:
BGB § 312j Abs. 4; BGB § 652 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
BGH, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen VIII ZR 123/21
LG Stuttgart, vom 28.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 28/22

Zustandekommen eines Maklervertrages im elektronischen Rechtsverkehr; Maklervertrag als entgeltlicher Verbrauchervertrag und Fernabsatzvertrag

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2024 - Aktenzeichen 3 U 233/22

DRsp Nr. 2024/13254

Zustandekommen eines Maklervertrages im elektronischen Rechtsverkehr; Maklervertrag als entgeltlicher Verbrauchervertrag und Fernabsatzvertrag

1. Ein im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossener Maklervertrag kommt nur zustande, wenn der Makler die Schaltfläche für die Abgabe der Bestätigung des Maklerkunden, das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages anzunehmen, gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hat. 2. Bei Vorliegen eines Vertragsschlusshindernisses gem. § 312j Abs. 4 BGB ist der Maklervertrag zunächst schwebend unwirksam und kann durch ein späteres Verhalten des Maklerkunden wirksam bestätigt werden. 2. Bei Vorliegen eines Vertragsschlusshindernisses gem. § 312j Abs. 4 BGB ist der Maklervertrag zunächst schwebend unwirksam und kann durch ein späteres Verhalten des Maklerkunden wirksam bestätigt werden.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.11.2022, Az. 30 O 28/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.303,75 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2021 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.