OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.02.2011
OVG 1 S 19.11
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 166; ZPO § 114; StGB § 316 Abs. 1; FeV § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 3 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 Nr. 2c;
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VG 10 L 877.10

Zwingende Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde bei einer Trunkenheitsfahrt des Betroffenen mit dem Fahrrad mit mehr als 1,6 Promille; Vermutung der Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bei Nichtvorlage des rechtmäßig angeordneten Eignungsgutachtens

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2011 - Aktenzeichen OVG 1 S 19.11

DRsp Nr. 2011/8538

Zwingende Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde bei einer Trunkenheitsfahrt des Betroffenen mit dem Fahrrad mit mehr als 1,6 Promille; Vermutung der Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bei Nichtvorlage des rechtmäßig angeordneten Eignungsgutachtens

1. Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit mehr als 1,6 Promille gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. c) FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten zwingend anzuordnen; ein Ermessen steht ihr diesbezüglich nicht zu.2. Legt der Betroffene das rechtmäßig angeordnete Eignungsgutachten nicht vor, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung schließen und das Führen vom Fahrzeugen untersagen, ohne das ihr in § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV eingeräumte Auswahlermessen zu verletzen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Januar 2011 und die darin enthaltene Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe werden Kosten nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.250 EUR festgesetzt.

Normenkette: