OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.12.2006
4 Ss 596/06
Normen:
StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ; StVO § 21 a Abs. 1 S. 1 ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3 ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 20 a ; OWiG § 19 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 405
VRS 112, 59
Vorinstanzen:
AG Vaihingen/Enz - 1 OWi 24 Js 12601/06 - 30.06.2006,

OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.12.2006 (4 Ss 596/06) - DRsp Nr. 2007/5340

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.12.2006 - Aktenzeichen 4 Ss 596/06

DRsp Nr. 2007/5340

»Zwischen den während der Fahrt begangenen Ordnungswidrigkeiten des Nichtanlegens des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes und des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit besteht Tateinheit.«

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ; StVO § 21 a Abs. 1 S. 1 ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3 ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 20 a ; OWiG § 19 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Vaihingen/Enz verurteilte den Betroffenen am 30. Juni 2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu der Geldbuße von 60,- EUR und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat. Nach den Feststellungen fuhr der Betroffene am 23. November 2005 um 22.16 Uhr in Vaihingen/Enz-Enzweihingen auf der Schwieberdinger Straße/B10 mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h, obgleich lediglich 50 km/h zulässig sind.

Die Stadt Vaihingen an der Enz setzte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 12. Januar 2006 eine Geldbuße von 30,-- EUR fest, weil dieser am vorgenannten Tag zur genannten Zeit am selben Ort während der Fahrt den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffenen rechtzeitig Einspruch eingelegt, den er mit Fax vom 25. Januar 2006 - bei der Stadt Vaihingen an diesem Tag eingegangen - zurücknahm.